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PD-icon.svg Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Vorlage:Wpd am 1. Januar 1966 eine Vorlage:Wpd als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG; zu Details siehe Vorlage:Wpd). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft. Flag of Germany.svg
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  • Briefmarken

Andere Werkarten müssen zuvor Vorlage:Wpd diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden.

In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein.

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